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Meldung geschützter Tierarten
Beantragung einer EU-Bescheinigung (CITES)

§ 7 Abs.2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

Die Bundesartenschutzverordnung schreibt vor, dass Wirbeltiere, die unter die besonders geschützten Arten fallen, unverzüglich anzumelden sind. Unverzüglich bedeutet, dass die Meldung am Tag nach der Anschaffung bzw. nach der Geburt (bzw. sobald die Überlebensfähigkeit des Tieres feststeht) erfolgen muss. Dabei muss neben dem Beginn einer Tierhaltung jedes später zusätzlich hinzukommende Tier der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Tiere, die weitergegeben werden, abhanden kommen oder sterben sind ebenfalls zu melden.

Gesetzestext

01 Anmelden geschützter Wirbeltiere

  • Erstmalige Anmeldung/Bestandsanzeige an dieser Stelle
  • Meldung von Zugängen zum Bestand
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02 Weitergabe geschützter Tiere

  • Anzeige vom Verkauf/Verschenken/sonstiger Weitergabe
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03 Haltungsortwechsel / Wohnortwechsel

  • Umzug der Haltungsperson anzeigen
  • Änderung des Haltungsortes anzeigen
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04 Abmelden geschützter Tiere

  • Anzeige von Verlust oder Tod
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05 EU-Bescheinigung (CITES)

Beantragen einer EU-Bescheinigung nach den Verordnungen EG 338/97 und EG 865/2006.

Beantragen einer Vorlagebescheinigung für das Bundesamt für Naturschutz

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06 Nachzuchten geschützter Wirbeltiere

  • Meldung von Zugängen zum Bestand aus eigener Zucht
  • Anforderung einer Nachzuchtbescheinigung für geschützte Tiere.
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