Meldung geschützter Tierarten
Beantragung einer EU-Bescheinigung (CITES)
§ 7 Abs.2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Die Bundesartenschutzverordnung schreibt vor, dass Wirbeltiere, die unter die besonders geschützten
Arten fallen, unverzüglich anzumelden sind. Unverzüglich bedeutet, dass die Meldung am Tag nach der
Anschaffung bzw. nach der Geburt (bzw. sobald die Überlebensfähigkeit des Tieres feststeht) erfolgen
muss. Dabei muss neben dem Beginn einer Tierhaltung jedes später zusätzlich hinzukommende Tier der
zuständigen Behörde angezeigt werden.
Tiere, die weitergegeben werden, abhanden kommen oder sterben sind ebenfalls zu melden.